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Wie werden in Luxemburg Steuern entrichtet?

In Luxemburg unterliegen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder Renten/Pensionen der Einkommensteuer.

Die Einkommensteuer wird von Ihrem Arbeitgeber als Quellensteuer einbehalten. Berechnet wird der Betrag, den der Arbeitgeber an die Steuerverwaltung abführt, anhand der Steuerkarte, auch als Lohnsteuerkarte (fiche de retenue d’impôt) bezeichnet.

Der Steuerbetrag wird also direkt von dem mit Ihrem Arbeitgeber vereinbarten Bruttogehalt abgezogen.

Gut zu wissen  

Die Steuerkarte wird dem Steuerpflichtigen von der Steuerverwaltung einmal jährlich – in der Regel bis Ende März – sowie bei Änderung der persönlichen Situation (Heirat, Geburt eines Kindes usw.) postalisch an seinen Wohnsitz zugesandt.

Geben Sie diese Karte nach Erhalt bei Ihrem Arbeitgeber ab.

Ist für Einkünfte in Luxemburg eine Steuererklärung erforderlich?

Trotz der abgeführten Quellensteuer müssen Sie in bestimmten Fällen (siehe unten) bei der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) eine Einkommensteuererklärung über Ihre in Luxemburg erzielten Einkünfte einreichen.

Unter Umständen sind zusätzliche Steuern zu entrichten, aber auch eine Rückerstattung eines Teils Ihrer Einkünfte ist möglich.

Wenn Sie in Luxemburg als Arbeitnehmer beschäftigt sind, Ihren Wohnsitz aber in Belgien, Frankreich oder Deutschland haben, sind Ihre in Luxemburg erzielten Einkünfte aufgrund von bilateralen steuerlichen Abkommen zwischen den betreffenden Staaten im Wohnsitzland steuerbefreit.

Dennoch müssen diese Einkünfte in einer Steuererklärung im Wohnsitzland angegeben werden, auch wenn in Luxemburg ebenfalls eine Steuererklärung eingereicht wird.

Wie berechnet sich der Steuersatz?

In Luxemburg gibt es drei Steuerklassen: 2, 1a und 1. Die Zugehörigkeit richtet sich nach mehreren Kriterien:

  • Ihrem Familienstand (alleinstehend, verheiratet, geschieden, verwitwet usw.) ;
  • Eventuellen zum Haushalt gehörenden oder unterhaltsberechtigten Kindern ;
  • Ihrer Ansässigkeit (gebietsansässig oder nicht gebietsansässig) ;
  • Ihrem Alter.

Der Steuersatz hängt von der Steuerklasse und der Höhe Ihrer Einkünfte ab. Je höher Ihre Einkünfte, desto höher Ihr Steuersatz.

Welcher Steuerklasse gehöre ich an?

Nicht gebietsansässig :

 

Familienstand
 Ohne Kinder Mit Kind(ern), für das/die Anspruch auf Steuerermäßigung besteht  Älter als 64 Jahre
Ledig 1 1a 1a
Verheiratet mit Zusammenveranlagung unter Berücksichtigung in- und ausländischer Einkünfte ** 2 2 2
Verheiratet und getrennte Veranlagung in Bezug auf die luxemburgischen Einkünfte*** 1 1 1
Verheiratet ohne Beantragung einer Zusammen- oder Einzelveranlagung **** 1 ;1 1
Geschieden oder getrennt lebend (seit weniger als 3 Jahren) und Inanspruchnahme der Übergangsfrist 2 2 2
Geschieden oder getrennt lebend (seit mehr als 3 Jahren) 1 1a 1a
Verwitwet seit weniger als 3 Jahren 2 2 2
Verwitwet seit mehr als 3 Jahren 1a 1a 1a

Gebietsansässig :

 

Familienstand
Ohne Kinder Mit Kind(ern), für das/die Anspruch auf Steuerermäßigung besteht  Älter als 64 Jahre
Ledig 1 1a 1a
Verheiratet mit Zusammenveranlagung 2 2 2
Geschieden oder getrennt lebend (seit weniger als 3 Jahren) 2 2 2
Geschieden oder getrennt lebend (seit mehr als 3 Jahren) 1 1a 1a
Verwitwet seit weniger als 3 Jahren 2 2 2
Verwitwet seit mehr als 3 Jahren 1a 1a 1a

Muss ich in Luxemburg eine Steuererklärung abgeben?

Steuerpflichtige sind, ob gebietsansässig oder nicht, in verschiedenen Fällen zur Abgabe einer Steuererklärung in Luxemburg verpflichtet, sofern sie luxemburgische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder aus Renten/Pensionen beziehen:

  • Verheiratete nicht gebietsansässige Steuerpflichtige, die eine steuerliche Gleichstellung mit gebietsansässigen Steuerpflichtigen gewählt und Einzel- oder Zusammenveranlagung beantragt haben und somit Steuerklasse 2 angehören ;
  • Haushalte mit einem in Luxemburg zu versteuernden Einkommen von über 100.000 Euro ;
  • Gebietsansässige Haushalte mit einer Kombination mehrerer Einkünfte (z. B. zwei Gehälter, ein Gehalt und eine Rente/Pension, zwei Renten/Pensionen, ein Gehalt und Arbeitslosengeld der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi)), die zusammen einen Betrag von 36.000 Euro (bei Steuerpflichtigen der Steuerklassen 1 und 2) bzw. 30.000 Euro (bei Steuerpflichtigen der Steuerklasse 1a) überschreiten ;
  • Nicht gebietsansässige Haushalte oder ledige Steuerpflichtige mit einer Kombination mehrerer in Luxemburg steuerpflichtiger Einkünfte, die zusammen einen Betrag von 36.000 Euro (bei Steuerpflichtigen der Steuerklassen 1 und 2) bzw. 30.000 Euro (bei Steuerpflichtigen der Steuerklasse 1a) überschreiten ;
  • Haushalte mit sonstigen Einkünften von über 600 Euro pro Jahr, für die kein Quellensteuerabzug erfolgt (in Luxemburg erzielte Mieteinkünfte, Kapitalerträge usw.) ;
  • In Luxemburg ansässige Personen, deren steuerpflichtiges Einkommen inländische Kapitalerträge in Höhe von über 1.500 Euro enthält, die der Quellenbesteuerung unterliegen.

In anderen Fällen kann die Abgabe einer Steuererklärung für Sie von Vorteil sein, auch wenn Sie hierzu nicht verpflichtet sind.

Dies gilt insbesondere für Grenzgänger, die abzugsfähige Aufwendungen geltend machen wollen, um die Steuerlast auf ihr in Luxemburg erzieltes Einkommen zu verringern. Wenden Sie sich in dieser Angelegenheit am besten an einen Steuerberater.

Wie wird die Steuererklärung in Luxemburg abgegeben?

Die Steuererklärung kann in Papierform eingereicht oder einfach direkt online ausgefüllt werden.

In der Regel erhält jede in Luxemburg steuerpflichtige Person im Februar per Post an ihren Wohnsitz einen Vordruck für die Steuererklärung oder eine elektronische Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung über ihre Einkünfte gegenüber der Steuerverwaltung.

Hilfestellung bei der Erstellung der luxemburgischen Steuererklärung gibt der französischsprachige Steuerratgeber „Guide des impôts“, der jedes Jahr neu aufgelegt wird und Tipps und konkrete Beispiele für eine optimal ausgefüllte Steuererklärung enthält.

Der Ratgeber kann in Papierform bestellt oder als PDF-Datei heruntergeladen werden.

Bis wann muss die Steuererklärung in Luxemburg abgegeben werden?

Die Steuererklärung sollte – ob auf Papier oder digital – dem zuständigen Steueramt möglichst bis zum 31. März des Jahres vorliegen, das auf die Vereinnahmung der Einkünfte folgt.

Häufige Fragen

  • icone faq question
    Was bedeutet die steuerliche Gleichstellung nicht gebietsansässiger Personen?

    Als nicht gebietsansässiger Steuerpflichtiger können Sie beantragen, mit in Luxemburg ansässigen Personen steuerlich gleichgestellt zu werden. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Steuerlich gleichgestellte Personen haben den gleichen Anspruch auf steuerliche Abzüge und Steuergutschriften wie gebietsansässige Steuerpflichtige.

    Wenn Sie keine Gleichstellung beantragen, werden in Luxemburg lediglich Ihre luxemburgischen Einkünfte versteuert. In diesem Fall sind Ihre Ausgaben nur teilweise bzw. begrenzt abzugsfähig.

  • icone faq question
    Unter welchen Bedingungen können Grenzgänger mit Gebietsansässigen steuerlich gleichgestellt werden?

    Eine steuerliche Gleichstellung kann auf Antrag folgenden Personengruppen gewährt werden:

    • Nicht gebietsansässigen Steuerpflichtigen, deren Welteinkommen zu mindestens 90 % in Luxemburg erzielt wird ;
    • In Belgien ansässigen Steuerpflichtigen, wenn mindestens 50 % der beruflichen Einkünfte des Haushalts in Luxemburg steuerpflichtig sind.

Die steuerliche Behandlung richtet sich nach der individuellen Situation des jeweiligen Kunden und kann sich nachträglich ändern.
Dieses von Cardif Lux Vie entwickelte Produkt wird über seine Versicherungsagentur BGL BNP Paribas vertrieben. Der Vertragsabschluss unterliegt Bedingungen und gilt vorbehaltlich der Antragsannahme durch die Bank.