Zusammenveranlagung
Im Gegensatz zu anderen Ländern wie etwa Belgien oder Frankreich ist in Luxemburg nicht jeder zur Abgabe einer jährlichen Steuererklärung verpflichtet.
Diese Verpflichtung gilt, wenn:
- Sie verheiratet und gebietsansässig sind und Ihr in Luxemburg steuerpflichtiges Einkommen 100.000 Euro überschreitet
- Sie gleichzeitig zwei oder mehr Vergütungen beziehen (zwei Gehälter, ein Gehalt und eine Rente, zwei Renten, ein Gehalt und Arbeitslosengeld usw.), wodurch Ihr steuerpflichtiges Gesamteinkommen 36.000 Euro übersteigt
- Sie andere Einkünfte von mehr als 600 Euro pro Jahr haben, die nicht dem Steuerabzug an der Quelle unterliegen, wie etwa Mieteinkünfte oder sonstige Leistungen
- Ihr steuerpflichtiges Einkommen Einkünfte aus Immobilienkapital, Tantiemen usw. enthält, deren Betrag 1.500 Euro überschreitet.