Gemeinsamer Meldestandard und automatischer Informationsaustausch
Der gemeinsame Meldestandard (CRS – Common Reporting Standard) und die Sorgfaltsvorschriften für den automatischen Informationsaustausch (AIA) über Finanzkonten wurden von der OECD verfasst, in die Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung aufgenommen und durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015 über den Gemeinsamen Meldestandard umgesetzt (Veröffentlichung im Luxemburger Mémorial A – Nr. 244 vom 24. Dezember 2015).
Finanzinstitute sind nach dem AIA-Standard verpflichtet, die Identität von Kontoinhabern zu ermitteln, um festzustellen, in welchem/n Staat/en sie steuerlich ansässig sind. Ist ein Kontoinhaber in einem ausländischen AIA-Staat ansässig, erfolgt die Meldung an die Steuerbehörde des Landes, in dem das Konto geführt wird. Diese übermittelt die Meldung wiederum an die Steuerbehörde im Wohnsitzland des Kontoinhabers.
Finanzinstitute in Luxemburg müssen der luxemburgischen Steuerverwaltung (Administration des Contributions Directes) jedes Jahr bis spätestens 30. Juni die personenbezogenen Daten und Finanzinformationen des vorangegangenen Jahres in Bezug auf die Konten der betreffenden Personen melden.
Die luxemburgische Steuerverwaltung übermittelt diese Informationen bis zum 30. September jedes Jahres an die Steuerbehörden im Wohnsitzland des Kunden und an die Steuerbehörden der Länder, bei denen Indizien vorliegen, die nicht durch eine Selbstauskunft entkräftet wurden (vorausgesetzt, dass die ermittelten Länder an dem Informationsaustausch teilnehmen).
Derzeit beteiligten sich mehr als 100 Staaten am AIA, darunter alle Länder der Europäischen Union.
DAC 6
Offenlegung von Informationen über „meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen“
Die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU (auch als „DAC 6“ bezeichnet) bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung trat am 25. Juni 2018 in Kraft. Sie ist die sechste Änderung der EU-Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (Directive on Administrative Cooperation bzw. EU-Amtshilferichtlinie). In Luxemburg wurde die Richtlinie am 25. März 2020 in nationales Recht umgesetzt (das „DAC 6-Gesetz“).
Gemäß DAC 6 sind Intermediäre mit Sitz in der EU (und in manchen Fällen Steuerpflichtige, wenn der Intermediär nicht der Offenlegungspflicht unterliegt) verpflichtet, EU-Steuerbehörden bestimmte Informationen über meldepflichtige „grenzüberschreitende Gestaltungen“ zu melden. Diese Informationen werden dann zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten automatisch vierteljährlich ausgetauscht.
DAC 6 dient dem Zweck, die Transparenz zu verbessern, Unsicherheiten bezüglich der wirtschaftlichen Eigentümer zu verringern und Intermediäre davon abzubringen, schädliche Steuerstrukturen zu konzipieren, zu vermarkten und umzusetzen.