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Die Offenlegungsverordnung schreibt neue nachhaltigkeitsbezogene Transparenzpflichten für Finanzinstitute vor, die auf Unternehmensebene und auf Ebene der Finanzprodukte (im Sinne der Offenlegungsverordnung) gelten.

Informationen über die Nachhaltigkeit auf Produktebene

Responsible & Engaged Conservative

Vorvertragliche Informationen

Regelmässige Informationen

2023

Responsible & Engaged Balanced

Vorvertragliche Informationen

Regelmässige Informationen

2023

Responsible & Engaged Dynamic

Vorvertragliche Informationen

Responsible & Engaged Equity

Vorvertragliche Informationen

Conservative Funds SRI

Vorvertragliche Informationen

Regelmässige Informationen

2023

Balanced Funds SRI

Vorvertragliche Informationen

Regelmässige Informationen

2023

Dynamic Funds SRI

Vorvertragliche Informationen

Regelmässige Informationen

2023

  • Welche Ziele verfolgt die Offenlegungsverordnung?

    Die Verordnung soll:

    • Endanleger besser schützen
    • die Veröffentlichung von Informationen für Endanleger verbessern.

    Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater müssen bei der Portfolioverwaltung bzw. der Anlage- und Versicherungsberatung die erforderlichen Nachhaltigkeitsinformationen bereitstellen, auf deren Grundlage die Endanleger fundierte Investitionsentscheidungen treffen können.

  • Wie stärkt die Verordnung den Anlegerschutz?

    Mangels harmonisierter Transparenzvorschriften war es für Endanleger bislang schwierig, unterschiedliche Finanzprodukte hinsichtlich ihrer Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken sowie die von ihnen verfolgten nachhaltigen Investitionsziele effektiv zu vergleichen.

    Um die Vergleichbarkeit von Finanzinstituten und ihren Finanzprodukten zu verbessern, schreibt die Offenlegungsverordnung die Veröffentlichung harmonisierter Informationen für Endanleger vor.

  • Welche neuen nachhaltigkeitsbezogenen Transparenzpflichten gelten für Finanzinstitute auf Unternehmensebene?

    Unternehmen, die in den Geltungsbereich der Offenlegungsverordnung fallen, müssen Folgendes auf ihrer Website veröffentlichen:

    • Informationen darüber, wie Nachhaltigkeitsrisiken in den Investitionsentscheidungsprozess, die Anlageberatung oder die Versicherungsberatung einbezogen werden;
    • Informationen darüber, wie Nachhaltigkeitsrisiken in die Vergütungspolitik einbezogen werden;
    • Informationen darüber, wie nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen bei ihren Investitionsentscheidungen und -empfehlungen berücksichtigt werden.
  • Welche neuen nachhaltigkeitsbezogenen Transparenzpflichten gelten für Finanzinstitute auf Ebene der Finanzprodukte (im Sinne der Offenlegungsverordnung)?

    Auf Ebene der Finanzprodukte (im Sinne der Offenlegungsverordnung) müssen Finanzinstitute in ihren vorvertraglichen Informationen und auf ihrer Website klar offenlegen, wie Nachhaltigkeitsrisiken und wesentliche nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren in die Entscheidungen über Investitionen in Produkte einbezogen werden, auch wenn die Produkte nicht nachhaltig sind.

    Für zwei Arten von Produkten gibt es zusätzliche Pflichten:

    • Produkte, die ökologische oder soziale Merkmale bewerben (sog. „Artikel-8-Produkte“), und
    • Produkte mit einem nachhaltigen Investitionsziel (sog. „Artikel-9-Produkte“).

    Beide Produktkategorien unterliegen zusätzlichen Pflichten im Hinblick auf die vorvertraglichen Informationen (Angaben dazu, wie die ESG-Kriterien oder das nachhaltige Anlageziel erreicht werden) sowie Pflichten zur regelmäßigen Berichterstattung. Diese Informationen sind auf einer Website zu veröffentlichen.

    Darüber hinaus unterliegen Finanzprodukte im Sinne der Offenlegungsverordnung auch Informationspflichten gemäß der EU-Taxonomieverordnung.